Dies hat er jedoch mit keinem Wort getan. 17.5 Anzumerken bleibt, dass sich aus der erst vor oberer Instanz und damit zu spät eingereichten ärztlichen Stellungnahme (BB 5; E. 11 oben) zwar eine erhöhte Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers ergibt, jedoch keinerlei Aufschlüsse über die Diagnose (geschwärzt) und allenfalls damit im Zusammenhang stehender Beeinträchtigungen bezüglich der Fähigkeit, die sich im Schlichtungsverfahren stellenden Fragen zu verstehen und dieses Verfahren zu bewältigen, entnehmen lassen.