Vielmehr durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer angesichts der fehlenden Komplexität der Hauptsache (Ersatz für nicht gedeckte Krankheitskosten sowie weitestgehend im richterlichen Ermessen liegende Genugtuung) trotz psychischer Erkrankung in der Lage ist, die Sache zu überblicken, für sich selbst Stellung zu beziehen und Vergleichsverhandlungen zu führen. Andernfalls wäre zu erwarten, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sich in seinem uR-Gesuch zu einem allfälligen Unvermögen äussert. Dies hat er jedoch mit keinem Wort getan.