2016, N. 19 zu Art. 119 ZPO m.H. auf Urteil des OGer ZH RU130042 vom 10. Juli 2013, E. 3.4.3 sowie Urteil des BGer 5P.376/2003 vom 23. Dezember 2003, E. 2.4). Vielmehr durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer angesichts der fehlenden Komplexität der Hauptsache (Ersatz für nicht gedeckte Krankheitskosten sowie weitestgehend im richterlichen Ermessen liegende Genugtuung) trotz psychischer Erkrankung in der Lage ist, die Sache zu überblicken, für sich selbst Stellung zu beziehen und Vergleichsverhandlungen zu führen.