17.4 Den Ausführungen und Beilagen im uR-Gesuch lässt sich weder entnehmen, welche Diagnose der Beschwerdeführer erhalten hat noch deren allfällige Auswirkungen auf seine Fähigkeit, die Streitsache zu überblicken und sich auf eine Vergleichsverhandlung einzulassen. Das Gesuch ist hier indessen nicht erkennbar mangelhaft, was in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes auch bei einer anwaltlich vertretenen Partei zur Pflicht des Gerichts führen könnte, Gelegenheit zur Nachreichung von Angaben und Unterlagen einzuräumen (vgl. HUBER, in: Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2016, N. 19 zu Art.