Dem kann nicht gefolgt werden: Wie der Beschwerdeführer weiter zu Recht anmerkt, wird der Untersuchungsgrundsatz von der Mitwirkungspflicht der Parteien eingeschränkt (statt vieler: Urteil des BGer 5D_83/2020 vom 28. Oktober 2010, E. 5.3.3; dies ergibt sich insbesondere aus Art. 119 Abs. 2 ZPO). Ist die Partei von einem Anwalt oder einer Anwältin vertreten, gilt bei der zumutbaren Mitwirkung ein hoher Massstab: Das Gericht ist bei anwaltlicher Vertretung der Partei nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern.