Der Umstand allein, dass er psychisch erkrankt ist, lässt nicht bereits auf eine Beeinträchtigung in Bezug auf die Handhabung des vorliegenden Schlichtungsverfahrens schliessen. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz aufgrund des im Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege geltenden Untersuchungsgrundsatzes hierzu weitere Beweismittel hätte nachfordern müssen. Dem kann nicht gefolgt werden: