9 schweren, überschaubaren Fall, der keine schwierigen rechtlichen Fragen aufwirft, eine anwaltliche Verbeiständung im Schlichtungsverfahren nicht zu begründen. 17.3 Dass der Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage wäre, die Sache zu überblicken, hat er demgegenüber nicht geltend gemacht. Der Umstand allein, dass er psychisch erkrankt ist, lässt nicht bereits auf eine Beeinträchtigung in Bezug auf die Handhabung des vorliegenden Schlichtungsverfahrens schliessen.