59 StGB voraus, dass der Täter «psychisch schwer gestört» ist. 17.2 Unter dem Titel «Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung» hat der Beschwerdeführer in seinem uR-Gesuch sodann lediglich auf seine Rechtsunkundigkeit verwiesen und sich auf den – von der Vorinstanz zu Recht verneinten – Standpunkt gestellt, es handle sich um rechtlich und tatsächlich komplexe Fragen, die sich in der Hauptsache stellen würden. Fehlende Rechtskunde allein vermag bei einem relativ