Aus dem Rubrum erhellt, dass sich der Beschwerdeführer in den Universitären Psychiatrischen Diensten (UPD) Bern aufgehalten hat. Im Rahmen der Begründung zur Bedürftigkeit verweist der Beschwerdeführer ausserdem darauf, dass er sich im stationären Massnahmenvollzug befindet. Dies setzt, wie er im Beschwerdeverfahren zutreffend darlegt, gemäss Art. 59 StGB voraus, dass der Täter «psychisch schwer gestört» ist.