Eine Verbeiständung ist vorliegend deshalb nur dann angezeigt, wenn der Beschwerdeführer wegen in seiner Person liegender Gründe nicht in der Lage ist, den Prozessstoff zu überblicken und in Kenntnis der Rechtslage zu den Streitpunkten Stellung zu nehmen und deshalb Gefahr läuft, einer vergleichsweisen Lösung zuzustimmen, deren Nachteile er nicht überblickt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_238/2010 vom 12. Juli 2010 E. 2.3.2).