Im vorliegend interessierenden Schlichtungsverfahren wird zudem aufgrund des Streitwerts – der Schlichtungsbehörde kommt keine Entscheidbefugnis zu (Art. 212 ZPO) – nicht gegen deren Willen in die Rechtsstellung der Parteien eingegriffen, worauf bereits die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat (E. 8.2).