16.4 Auch für das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 197 ff. ZPO kann indes ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt werden, wenn die Streitsache dies rechtfertigt. Es gilt insoweit jedoch ein strenger Massstab, wobei die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls entscheidend bleiben (Urteil des Bundesgerichts 4A_301/2020 vom 6. August 2020 E. 3.3). Im vorliegend interessierenden Schlichtungsverfahren wird zudem aufgrund des Streitwerts – der Schlichtungsbehörde kommt keine Entscheidbefugnis zu (Art.