16.3 In einem Fall, in dem – wie vorliegend – die Interessen nicht in schwerwiegender Weise betroffen sind und der keine besondere Komplexität aufweist, ist es der Partei grundsätzlich zumutbar, ohne anwaltliche Vertretung an die Schlichtungsbehörde zu gelangen. Zu Recht hat die Vorinstanz namentlich darauf hingewiesen, dass das Schlichtungsverfahren nicht mit einem Prozess gleichzusetzen und dieses niederschwellig zu halten ist (siehe diesbezüglich auch ZK 18 377 vom 31. August 2018 E. IV.2.4 [publiziert auf der Online-Plattform des Obergerichts des Kantons Bern]).