Der Beschwerdeführer fordert in erster Linie Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'799.10, wobei sich der Betrag unmittelbar aus Abrechnungen der Krankenkasse ergibt, ausserdem die Strafbarkeit der zugrunde liegenden Handlung (Faustschlag durch Gegenpartei im Hauptverfahren) mittels Strafbefehl erstellt ist und die bereits im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachten Zivilansprüche auf den Zivilweg verwiesen worden sind. Gestützt auf den gleichen Sachverhalt fordert der Beschwerdeführer eine Genugtuung von CHF 2'000.00, wobei deren Festset-