Die Verhältnisse seien durchaus überschaubar und es würden sich auch keine komplexen Rechtsfragen stellen. Auch dies wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und ist nicht zu beanstanden: Der Beschwerdeführer fordert in erster Linie Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'799.10, wobei sich der Betrag unmittelbar aus Abrechnungen der Krankenkasse ergibt, ausserdem die Strafbarkeit der zugrunde liegenden Handlung (Faustschlag durch Gegenpartei im Hauptverfahren) mittels Strafbefehl erstellt ist und die bereits im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachten Zivilansprüche auf den Zivilweg verwiesen worden sind.