Die Vorinstanz ist von einem Fall von relativer Schwere ausgegangen, was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird. Die Gebotenheit der anwaltlichen Verbeiständung setzt in einem solchen Verfahren Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur voraus, welchen der Gesuchsteller auf sich selbst gestellt nicht gewachsen ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_301/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2). Das Vorliegen solcher Schwierigkeiten (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) hat die Vorinstanz verneint. Die Verhältnisse seien durchaus überschaubar und es würden sich auch keine komplexen Rechtsfragen stellen.