Verfahren zurechtzufinden. Ob die Verbeiständung notwendig ist, bewertet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (statt vieler Urteil des BGer 5A_683/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 3.2). Geht es ausschliesslich oder vorwiegend um finanzielle Interessen, ist eine gewisse Zurückhaltung geboten (Urteil des BGer 5P.468/2000 vom 1. Februar 2001 E. 2a). 16.2 Die Vorinstanz ist von einem Fall von relativer Schwere ausgegangen, was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird.