7 ausserkantonalen Wohnsitzes vom persönlichen Erscheinen dispensiert werde (Gesuch sei gestellt), weshalb nur die Rechtsvertretung die Vergleichsgespräche führen werde. Die Natur des Schlichtungsverfahrens verschaffe kaum Abhilfe, zumal keine Fachrichter tagen würden, welche den Beschwerdeführer unterstützen könnten (wie bspw. im Mietrecht). Um eine stossende Ungleichheit zu verhindern, verlange die Waffengleichheit die gerichtliche Beiordnung eines Anwalts. IV.