Es sei folglich sicherzustellen, dass die mittellose Partei prozessual über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Weise verfüge, dass sich die von einem Anwalt vertretene Gegenpartei nicht von vornherein in einer günstigeren Lage befinde. Das Kriterium der Waffengleichheit erhalte vorliegend verstärkt Bedeutung: Der an einer psychischen Erkrankung leidende und rechtsunkundige Beschwerdeführer könne nicht nur seinen Prozessstandpunkt nicht sachgerecht darlegen sowie für ihn vorteilhafte Vergleichsgespräche führen, sondern unterläge zusätzlich einem durch die berufliche Vertretung