Schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO als Kriterium für die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung exemplifikatorisch den Umstand nenne, dass die Gegenpartei im Hauptverfahren ebenfalls anwaltlich vertreten sei. Es sei folglich sicherzustellen, dass die mittellose Partei prozessual über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Weise verfüge, dass sich die von einem Anwalt vertretene Gegenpartei nicht von vornherein in einer günstigeren Lage befinde.