Bereits aus diesem Grund sei die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung zu bejahen. 14.4 Der Beschwerdeführer ergänzt, der Streitwert überschreite die Schwelle zur Annahme eines Bagatellfalls nicht nur leicht, sondern mache mehr als das Doppelte aus. Es könne nicht lediglich gestützt auf diesen Umstand die Hürde für die Bejahung der Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung hoch angesetzt werden. Vielmehr seien alle Kriterien des Einzelfalls zu berücksichtigen. 14.5 Schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass Art. 118 Abs. 1 Bst.