Aufgrund der grundsätzlichen Pflicht zum persönlichen Erscheinen und der aktuellen Instabilität seines psychischen Gesundheitszustandes müsste er anlässlich der Schlichtungsverhandlung polizeilich vorgeführt und überwacht werden. Dies würde einen für das Schlichtungsverfahren unverhältnismässigen Aufwand und Kosten generieren, weshalb sein Anwalt die Dispensation vom persönlichen Erscheinen gemäss Art. 204 Abs. 3 Bst. b ZPO beantragen werde. Bereits aus diesem Grund sei die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung zu bejahen.