Sein Gesundheitszustand sei aktuell eher instabil, was auch auf eine mangelhafte Medikamenten-Compliance zurückzuführen sei. Unter diesen Umständen sei es für den Beschwerdeführer kaum möglich, sich im Schlichtungsverfahren genüglich zurechtzufinden. 14.3 Der Beschwerdeführer fährt fort, dass er sich zurzeit im Regionalgefängnis Burgdorf befinde. Aufgrund der grundsätzlichen Pflicht zum persönlichen Erscheinen und der aktuellen Instabilität seines psychischen Gesundheitszustandes müsste er anlässlich der Schlichtungsverhandlung polizeilich vorgeführt und überwacht werden.