Wenn bei der Vorinstanz diesbezüglich noch Zweifel bestünden, sie die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch abweise, ohne das Nachreichen weiterer Beweismittel zu fordern, so verstosse sie gegen den Untersuchungsgrundsatz sowie gegen Treu und Glauben. Erst wenn der Ansprecher die nötige Mitwirkung vermissen lasse, könne die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung verneint werden. Der Beschwerdeführer leide an diversen (teils schwerwiegenden) psychischen Erkrankungen. Sein Gesundheitszustand sei aktuell eher instabil, was auch auf eine mangelhafte Medikamenten-Compliance zurückzuführen sei.