Diese könne bspw. durch die (psychische) Gesundheit sowie mangelnde Rechtskundigkeit eingeschränkt sein. 14.2 Im uR-Gesuch sei vor dem Hintergrund der psychiatrischen Diagnosen des Beschwerdeführers darauf hingewiesen worden, dass dieser nicht in der Lage sei, seine Angelegenheit ohne Rechtsbeistand hinreichend wirksam zu vertreten. Wenn bei der Vorinstanz diesbezüglich noch Zweifel bestünden, sie die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch abweise, ohne das Nachreichen weiterer Beweismittel zu fordern, so verstosse sie gegen den Untersuchungsgrundsatz sowie gegen Treu und Glauben.