6 tober 2017, E. 4.2 in fine). Die Komplexität relativ schwerer Fälle hänge also nicht lediglich von der Sache selbst ab, sondern vor allem auch von der Fähigkeit des Ansprechers, seinen Anliegen vor Gericht wirksam Gehör zu verschaffen. Diese könne bspw. durch die (psychische) Gesundheit sowie mangelnde Rechtskundigkeit eingeschränkt sein.