Dieser Umstand gehe aus dem Schlichtungsgesuch hervor. Das Gesuch deute damit an, dass er wegen einer schweren psychischen Störung – welche Art. 59 StGB voraussetze – stationär behandelt werde. Der Beschwerdeführer verweist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach auch im Schlichtungsverfahren ein Rechtsvertreter beizuordnen sei, wenn eine Person nicht in der Lage sei, den Prozessstoff zu überblicken und in Kenntnis der Rechtslage zu den Streitpunkten Stellung zu nehmen (mit Verweis auf Urteile des BGer 4A_238/2010 vom 12. Juli 2010, E. 2.3.1 sowie 4D_35/2017 vom 10. Ok-