14. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz sei pauschal aufgrund der prozessualen Ausgestaltung des Schlichtungsverfahrens davon ausgegangen, dass er keinen Anwalt brauche. Sie habe es jedoch unterlassen, zu prüfen, ob er aufgrund in seiner Person liegender Gründe seine Sache ohne anwaltliche Hilfe wirksam vertreten könne. 14.1 Diese Prüfung habe sich umso mehr aufgedrängt, als sich der Beschwerdeführer im stationären Massnahmenvollzug nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) befinde. Dieser Umstand gehe aus dem Schlichtungsgesuch hervor.