Ziel des Schlichtungsverfahrens sei die Herbeiführung einer gütlichen Einigung (Art. 201 Abs. 1 ZPO) und nicht die Schaffung einer weiteren gerichtlichen Instanz. Art. 204 ZPO gehe davon aus, dass sich die Parteien in der Schlichtungsverhandlung grundsätzlich persönlich äussern und von den Rechtsbeiständen und Rechtsbeiständinnen lediglich begleitet werden (mit Verweis auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. April 2013, ZK 12 679 E. 5).