Zudem stellten sich keine komplexen Rechtsfragen. Die Beurteilung der Klage sei vor allem abhängig davon, wie sich der Sachverhalt tatsächlich ereignet habe. Dem Beschwerdeführer sei es möglich und zumutbar, ohne anwaltliche Vertretung den Sachverhalt vorzutragen sowie seine Schadenersatz- und Genugtuungsforderung zu beziffern und geltend zu machen, zumal das Schlichtungsverfahren vom Gesetzgeber bewusst niederschwellig ausgestaltet worden sei und weitestgehend formlos ablaufe. Ziel des Schlichtungsverfahrens sei die Herbeiführung einer gütlichen Einigung (Art.