Ausserdem könne die Schlichtungsbehörde vorliegend keinen Entscheid fällen (Art. 212 ZPO), womit das Schlichtungsverfahren gegen den Willen des Beschwerdeführers nicht in dessen Rechtsstellung eingreifen könne. 13.5 Die relative Schwere des Falles allein begründe überdies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch keinen Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Zusätzlich müssten sich besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur stellen, denen der Betroffene nicht gewachsen sei. Die vorliegenden Verhältnisse seien durchaus überschaubar. Zudem stellten sich keine komplexen Rechtsfragen.