5 13.4 Vorliegend sei aufgrund des Streitwertes – die kumulierten Forderungen überstiegen mit CHF 4'799.10 den von der Lehre für leichte Fälle definierten Höchstwert von CHF 2'000.00 – nicht von einem Bagatellfall auszugehen. Der Streitwert überschreite die Schwelle für die Annahme eines Bagatellfalles nur leicht, weshalb die Hürde für die Bejahung der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Schlichtungsverfahren entsprechend hoch anzusetzen sei. Ausserdem könne die Schlichtungsbehörde vorliegend keinen Entscheid fällen (Art.