Zu prüfen sei, ob in der Person des Betroffenen liegende Gründe bestünden, welche diesen daran hinderten, sich im Verfahren zurechtzufinden. Weder das jugendliche Alter einer Partei noch die Tatsache, dass die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, begründe automatisch den Anspruch auf einen Rechtsbeistand.