Aufgrund des Streitwerts komme der Schlichtungsbehörde häufig nur die Kompetenz zur Unterbreitung eines Urteilsvorschlags zu. Das Schlichtungsverfahren greife daher im Unterschied zu einem Entscheidverfahren nicht gegen den Willen der Parteien in deren jeweilige Rechtsstellung ein. Die Tätigkeit des Rechtsbeistandes sei von vornherein auf eine allfällige Beratung des Gesuchstellers im Hinblick auf einen Vergleichsvorschlag beschränkt.