Bei einem Fall relativer Schwere seien im Schlichtungsverfahren strenge Massstäbe anzulegen. 13.2 Das Schlichtungsverfahren sei vom Gesetzgeber bewusst laienfreundlich und niederschwellig ausgestaltet worden und laufe weitgehend formlos ab. Die Verhandlung bestehe in einer mündlichen Aussprache, an welcher die Parteien teilzunehmen hätten. Das Ziel sei primär, eine gütliche Einigung unter den Parteien herbeizuführen. Aufgrund des Streitwerts komme der Schlichtungsbehörde häufig nur die Kompetenz zur Unterbreitung eines Urteilsvorschlags zu.