13. Die Vorinstanz bejahte die Prozessarmut des Beschwerdeführers und die Nichtaussichtslosigkeit der von ihm gestellten Rechtsbegehren. Hingegen erachtete sie die Notwendigkeit der Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht als gegeben und begründete dies wie folgt: 13.1 Es handle sich nicht um einen schweren Fall, bei dem die Notwendigkeit ohne Weiteres zu bejahen wäre. Daneben unterscheide die Lehre zwischen leichten und relativ schweren Fällen. Als leichte und damit Bagatellfälle gälten Streitigkeiten, in denen es nur um einige hundert bis höchstens CHF 2'000.00 gehe. Ein gerichtlich