11. Im Beschwerdeverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die erstmals vor oberer Instanz auszugsweise und weitgehend geschwärzt eingereichte ärztliche Stellungnahme vom 16. November 2022 (Beschwerdebeilage [BB] 5) ist damit unbeachtlich. III.