8. Angefochten ist ein die unentgeltliche Rechtspflege teilweise verweigernder Entscheid der Schlichtungsbehörde. Dagegen steht nur die Beschwerde offen (Art. 121 i.V.m. Art. 319 Bst. b Ziff. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).