6. Der Instruktionsrichter räumte der Gegenpartei im Hauptverfahren mit Verfügung vom 20. Januar 2023 Gelegenheit ein, innert 10 Tagen eine Beschwerdeantwort und eine Stellungnahme zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen (pag. 72 f.). Sie hat sich nicht vernehmen lassen. 7. Den sie betreffenden Entscheid vom 5. Januar 2023 hat die Gegenpartei im Hauptverfahren nicht angefochten. Dieser ist in Rechtskraft erwachsen. 3 II.