3. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 setzte die Vorinstanz die Schlichtungsverhandlung auf den 9. Februar 2023 an. 4. Am 5. Januar 2023 hiess die Vorinstanz die Gesuche beider Parteien um unentgeltliche Rechtspflege in zwei separaten Entscheiden gut, soweit die Gerichtskosten für das Schlichtungsverfahren betreffend. Die Anträge auf Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wies sie bei beiden Parteien ab (Dispositiv- Ziffern 1; pag. 44 ff., 51 ff.)