Schlichtungsverfahren EO 22 814). Der Forderung liegt eine tätliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien zugrunde, bei welcher der Beschwerdeführer nach Faustschlägen ins Gesicht eine Fraktur des linken Unterkieferwinkels erlitt. 1.2 Der Beschwerdeführer ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung für das Schlichtungsverfahren (pag. 14 ff.). 2. Die Gegenpartei im Hauptverfahren ersuchte ebenfalls um unentgeltliche Rechtspflege sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung (pag. 29 ff.) und beantragte, die Klage sei kostenfällig abzuweisen (pag. 36 ff.).