Die anwaltlich vertretene und um unentgeltliche Verbeiständung ersuchende Partei hat sich im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu einem allfälligen Unvermögen, den eigenen Standpunkt im Schlichtungsverfahren selbst hinreichend vertreten zu können, zu äussern, sofern sich dies nicht bereits offensichtlich aus der Eingabe oder den Akten ergibt (E. 17.3 f.). 2 Erwägungen: I.