Unentgeltliche Verbeiständung im Schlichtungsverfahren (Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO) Auch für das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 197 ff. ZPO kann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt werden, wenn die Streitsache dies rechtfertigt. Es gilt jedoch ein strenger Massstab (E. 16.4). In einem Fall, in dem die Interessen nicht in schwerwiegender Weise betroffen sind und der keine besondere Komplexität aufweist, ist es der Partei grundsätzlich zumutbar, ohne anwaltliche Vertretung an die Schlichtungsbehörde zu gelangen (E. 16.3).