BSG 161.12]). Diese werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Ihm wird hierfür noch separat Rechnung gestellt. 4.3 Dem Beschwerdegegner ist im Beschwerdeverfahren von vornherein kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, so dass – selbst bei entsprechendem Antrag – bereits aus diesem Grund keine Parteientschädigung zuzusprechen wäre. 7 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Ihm wird hierfür noch separat Rechnung gestellt.