6 ersichtlich. Ferner sind keine anderen Verweigerungsgründe nach Art. 34 und 35 LugÜ erkennbar und werden – wie bereits erwähnt – auch nicht geltend gemacht. Es liegt somit kein Mangel vor, der ein Einschreiten durch das Obergericht ohne entsprechende Vorbringen und eine Berücksichtigung von Amtes wegen rechtfertigt. 3.5 Nach dem Gesagten wurde das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 18. Januar 2022 (Aktenzeichen ________) in der Schweiz zu Recht für vollstreckbar erklärt. Die Beschwerde ist abzuweisen III.