Ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit gemäss Art. 41 LugÜ, namentlich die Förmlichkeiten nach Art. 53 LugÜ, damit erfüllt waren und der Entscheid durch das Regionalgericht hätte für vollstreckbar erklärt werden dürfen, scheint unter diesen Gesichtspunkten zumindest fraglich. 3.4.4 Der Beschwerdeführer erklärt jedoch in seiner Beschwerde, er habe an der Verhandlung in Deutschland aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen können. Daraus folgt, dass er offensichtlich Kenntnis vom Verfahren hatte. Es darf im Weiteren davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch genügend Zeit hatte, sich zu verteidigen.