Weitere Beweismittel wurden im erstinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht. Somit ergeben sich die gemäss Formular verlangten Angaben nicht vollständig aus den Akten beziehungsweise gleichwertigen Urkunden gemäss Art. 55 Ziff. 1 LugÜ, was einen Verzicht auf das Formular legitimiert hätte (vgl. zum Verzicht auf das Formular gemäss Anhang V LugÜ: Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 102 2019 196 vom 25. Februar 2020 E. 6.3). Ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit gemäss Art. 41 LugÜ, namentlich die Förmlichkeiten nach Art.