Dabei verkennt das Regionalgericht jedoch, dass die Bescheinigung gemäss Art. 54 LugÜ nicht bloss den Hinweis auf die Vollstreckbarkeit des Urteils im Urteilsstaat verlangt, sondern, wenn die Entscheidung in einem Verfahren ergangen ist, auf das sich der Beschwerdeführer nicht eingelassen hat, unter anderem auch das Datum der Zustellung des verfahrensleitenden Schriftstücks bescheinigt wird (vgl. Ziff. 4.4 Anhang V LugÜ). Aus dem fraglichen Säumnisurteil geht jedoch nicht hervor, wann dem Beschwerdeführer das verfahrenseinleitende Schriftstück zugestellt wurde. Weitere Beweismittel wurden im erstinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht.