3.4.2 Ob Anerkennungshindernisse sowie die Voraussetzungen für die Exequaturerteilung durch das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht von Amtes wegen zu prüfen sind, ist umstritten und wird sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Lehre unterschiedlich und zuweilen widersprüchlich beantwortet. Soweit ersichtlich wird in der – vorwiegend kantonalen – Praxis auch im Rahmen der LugÜ-Beschwerde verlangt, dass die Parteien innerhalb der Beschwerde- beziehungsweise Beschwerdeantwortfrist ihre Beanstandungen vollständig vorzutragen haben sowie konkrete Begehren zu stellen und zu begründen sind.