3.4 3.4.1 Dass Anerkennungsverweigerungsgründe im Sinne von Art. 34 und Art. 35 LugÜ vorliegen würden, wird in der Beschwerde weder implizit noch explizit geltend gemacht. Zu prüfen bleibt, inwiefern das Obergericht von Amtes wegen zu untersuchen hat, ob die Exequaturvoraussetzungen erfüllt sind und Anerkennungshindernisse vorliegen. 3.4.2 Ob Anerkennungshindernisse sowie die Voraussetzungen für die Exequaturerteilung durch das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht von Amtes wegen zu prüfen sind, ist umstritten und wird sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Lehre unterschiedlich und zuweilen widersprüchlich beantwortet.